OVG Lüneburg: Zulässige Videoüberwachung in Bürogebäude
Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 29. September 2014, Az. 11 LC 114/13, entschieden, dass im Eingangsbereich und Treppenaufgang eines privaten Bürogebäudes die Videoüberwachung zulässig ist, sofern ein berechtigtes Interesses vorliegt.
Die Videoüberwachung im Geschäftsgebäude der Klägerin und die Speicherung der dabei gewonnenen Daten unterfällt dem OVG Lüneburg zufolge dem Regelungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Teil des Gebäudes der Klägerin ist nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 (Wahrnehmung des Hausrechts) und Nr. 3 BDSG (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gerechtfertigt und für diese Zwecke erforderlich. Es war in der Vergangenheit zu Sachbeschädigungen im Gebäude der Klägerin gekommen, so dass ein berechtigtes Interesse vorlag, weitere Schäden durch das Überwachen der öffentlichen Räume zu verhindern.
Urteil des OVG Lüneburg vom 29. September 2014, Az. 11 LC 114/13, im Volltext