OVG Schleswig-Holstein: Kein datenschutzrechtlicher Verstoß durch Betrieb einer Facebook-Fanpage
Das OVG Schleswig-Holstein sieht im Urteil vom 04.09.2014, Az. 4 LB 20/13, den Inhaber einer Facebook-Fanpage nicht als den datenschutzrechtlich Verantwortlichen.
Die Klägerin, ein in Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenes Bildungsunternehmen, wandte sich gegen die per Bescheid gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergangene Anordnung der Datenschutzaufsichtsbehörde Schleswig Holstein (ULD), die Facebook-Fanpage zu deaktivieren.
Das OVG Schleswig-Holstein gab der Klage vollumfassend statt. Da die Klägerin nicht nach § 3 Abs. 7 1. Alt. BDSG personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist sie nicht verantwortliche Stelle.
Die Klägerin ist auch nicht datenverarbeitende Stelle, da sie nicht Daten durch Facebook in ihrem Auftrag verarbeiten lässt (§ 3 Abs. 7 2. Alt. BDSG).
Mangels Eigenschaft als datenverarbeitende Stelle liegt kein datenschutzrechtlicher Verstoß durch den Betrieb der Facebook-Fanpage vor.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVG) wurde zugelassen.
Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 04.09.2014, Az. 4 LB 20/13, im Volltext